Vertragsbedingungen
 
§1
Der Auftragnehmer wird vom Veranstalter an nachfolgendem Termin (siehe Buchungsvertrag nachfolgend BV genannt) in der Zeit von / bis (s. BV) für eine mechanische musikalisch - künstlerische Darbietung engagiert. Die Veranstaltungsart, insbesondere bei Sonderveranstaltungen (Life - Performance, ect.), wird vom Veranstalter bekannt gegeben und sollte auf dem BV vermerkt werden, um eine ordentliche Vorbereitung des Auftragnehmers auf die Veranstaltung zu gewährleisten. Der beiliegende BV ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und er ist als verbindlich zu betrachten, auch wenn diese Vertragsbedingungen nicht automatisch ausgedruckt werden. Mit dem anklicken des Buttons - Akzeptieren - werden diese Vertragsbedingungen angenommen. Jeder der Parteien erhält eine Kopie des BV.
§2
Für die Entrichtung der Einkommens- / Umsatzsteuer, sowie die Abführung weiterer Abgaben und die soziale Absicherung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Des Weiteren wird durch den Veranstalter für eventuell notwendige freie Kost und Logie zu sorgen.
§3
Sollte es aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat oder die innerhalb seines Leistungsbereiches begründet sind, nicht zur vereinbarten Darbietung kommen, so verliert der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Gage nicht.
§4
Der Auftragnehmer haftet nicht für Auftrittshindernisse bei höhere Gewalt, wobei Krankheit des Auftragnehmers dem gleichsteht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, im Krankheitsfall sowie
z.B. bei Eintritt eines Verkehrsunfalls umgehend den Auftraggeber oder eine ihm vertretungsbefugte Person über sein Nichtantreten zu verständigen und ist verpflichtet, einen Krankennachweis zu erbringen. Die Beweispflicht für eine formgerechte Absage in vorgenannten Fällen obliegt dem Auftraggeber.
§5
Am Veranstaltungsort wird eine komplette Ton- u. Lichtanlage durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt, mit der der Auftragnehmer unentgeltlich arbeiten kann. Tonträger werden hauptsächlich durch den Auftragnehmer bereitgestellt.

Der §5 ist kein Bestandteil des Vertrages, sofern eine Ton- und Lichtanlage im BV angemietet wird.
§6
Der Auftragnehmer hat mit der zur Verfügung gestellten Technik pfleglich umzugehen und Schäden oder Verschleisungserscheinungen dem Veranstalter mitzuteilen. Die vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Technik muss von beiden Vertragsparteien jeweils vor und nach der Veranstaltung auf eventuelle Schäden geprüft werden. Eine spätere Haftung wegen eventueller Schäden, von Seiten des Auftragnehmers wird abgelehnt.
§7
Der Veranstalter verpflichtet sich, die im BV vereinbarte Gage wie im BV angegeben, zu entrichten.
§8
Eine Konventionalstrafe in dreifacher Höhe der Bruttogage gilt für beide Parteien als vereinbart.
§9
Die Kündigungsfrist für beide Parteien beträgt 15 Tage vor Veranstaltungstermin, wobei auch einzelne Termine bzw. Personen gekündigt werden können. Ausgenommen hiervon sind Sonderveranstaltungen, wie z. B. Silvester, hier gilt eine zwei monatliche Kündigungsfrist. Des Weiteren wird einen Probezeit von 14 Tagen vereinbart, die speziell bei längeren Veranstaltung zum tragen kommt. Innerhalb der Probezeit können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Hierbei ist es auch möglich für oder gegen einen einzelnen Vertragspartner von diesem Recht gebraucht zu machen, ohne das der gesamte Vertrag nichtig würde. Sollte der Auftragnehmer aus einem anderen wichtigem Grund (ausgenommen §4) einen Termin mit abgelaufener Kündigungsfrist nicht wahrnehmen können, so hat er sich um einen passenden Ersatz zu kümmern, um den Veranstaltungs- u. Programmablauf nicht zu gefährden. Hierbei gilt es, an erster Stelle einen Termintausch mit einem jeweils beim Veranstalter unter Vertrag stehenden Discotheker zu versuchen. Des Weiteren ist dieser Sachverhalt dem Veranstalter sofort mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung durch eine der beiden Parteien tritt §8 in Kraft.
§10
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die an den Tonträgern des Auftragnehmers durch Dritte verursacht werden. Gleiches gilt für Diebstahlschäden.
§11
Schlußvorschriften, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese kann nicht mündlich abgedungen werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen davon unberührt. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältniss ist das zuständige Gericht am Veranstaltungsort.
 
 
 
 
 
 
 
 
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