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§1 |
Der
Auftragnehmer wird vom Veranstalter an nachfolgendem Termin
(siehe Buchungsvertrag nachfolgend BV genannt) in der Zeit
von / bis (s. BV) für eine mechanische musikalisch
- künstlerische Darbietung engagiert. Die Veranstaltungsart,
insbesondere bei Sonderveranstaltungen (Life - Performance,
ect.), wird vom Veranstalter bekannt gegeben und sollte
auf dem BV vermerkt werden, um eine ordentliche Vorbereitung
des Auftragnehmers auf die Veranstaltung zu gewährleisten.
Der beiliegende BV ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen
und er ist als verbindlich zu betrachten, auch wenn diese
Vertragsbedingungen nicht automatisch ausgedruckt werden.
Mit dem anklicken des Buttons - Akzeptieren - werden diese
Vertragsbedingungen angenommen. Jeder der Parteien erhält
eine Kopie des BV. |
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§2 |
Für
die Entrichtung der Einkommens- / Umsatzsteuer, sowie die
Abführung weiterer Abgaben und die soziale Absicherung
hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Des Weiteren wird
durch den Veranstalter für eventuell notwendige freie
Kost und Logie zu sorgen. |
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§3 |
Sollte
es aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat
oder die innerhalb seines Leistungsbereiches begründet
sind, nicht zur vereinbarten Darbietung kommen, so verliert
der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Gage
nicht. |
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§4 |
Der
Auftragnehmer haftet nicht für Auftrittshindernisse
bei höhere Gewalt, wobei Krankheit des Auftragnehmers
dem gleichsteht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet,
im Krankheitsfall sowie
z.B. bei Eintritt eines Verkehrsunfalls umgehend den Auftraggeber
oder eine ihm vertretungsbefugte Person über sein Nichtantreten
zu verständigen und ist verpflichtet, einen Krankennachweis
zu erbringen. Die Beweispflicht für eine formgerechte
Absage in vorgenannten Fällen obliegt dem Auftraggeber. |
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§5 |
Am
Veranstaltungsort wird eine komplette Ton- u. Lichtanlage
durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt, mit
der der Auftragnehmer unentgeltlich arbeiten kann. Tonträger
werden hauptsächlich durch den Auftragnehmer bereitgestellt.
Der §5 ist kein Bestandteil des Vertrages, sofern eine
Ton- und Lichtanlage im BV angemietet wird.
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§6 |
Der
Auftragnehmer hat mit der zur Verfügung gestellten
Technik pfleglich umzugehen und Schäden oder Verschleisungserscheinungen
dem Veranstalter mitzuteilen. Die vom Veranstalter zur Verfügung
gestellte Technik muss von beiden Vertragsparteien jeweils
vor und nach der Veranstaltung auf eventuelle Schäden
geprüft werden. Eine spätere Haftung wegen eventueller
Schäden, von Seiten des Auftragnehmers wird abgelehnt. |
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§7 |
Der
Veranstalter verpflichtet sich, die im BV vereinbarte Gage
wie im BV angegeben, zu entrichten. |
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§8 |
Eine
Konventionalstrafe in dreifacher Höhe der Bruttogage
gilt für beide Parteien als vereinbart. |
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§9 |
Die
Kündigungsfrist für beide Parteien beträgt
15 Tage vor Veranstaltungstermin, wobei auch einzelne Termine
bzw. Personen gekündigt werden können. Ausgenommen
hiervon sind Sonderveranstaltungen, wie z. B. Silvester,
hier gilt eine zwei monatliche Kündigungsfrist. Des
Weiteren wird einen Probezeit von 14 Tagen vereinbart, die
speziell bei längeren Veranstaltung zum tragen kommt.
Innerhalb der Probezeit können beide Parteien vom Vertrag
zurücktreten. Hierbei ist es auch möglich für
oder gegen einen einzelnen Vertragspartner von diesem Recht
gebraucht zu machen, ohne das der gesamte Vertrag nichtig
würde. Sollte der Auftragnehmer aus einem anderen wichtigem
Grund (ausgenommen §4) einen Termin mit abgelaufener
Kündigungsfrist nicht wahrnehmen können, so hat
er sich um einen passenden Ersatz zu kümmern, um den
Veranstaltungs- u. Programmablauf nicht zu gefährden.
Hierbei gilt es, an erster Stelle einen Termintausch mit
einem jeweils beim Veranstalter unter Vertrag stehenden
Discotheker zu versuchen. Des Weiteren ist dieser Sachverhalt
dem Veranstalter sofort mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung
durch eine der beiden Parteien tritt §8 in Kraft. |
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§10 |
Der
Veranstalter haftet nicht für Schäden, die an
den Tonträgern des Auftragnehmers durch Dritte verursacht
werden. Gleiches gilt für Diebstahlschäden. |
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§11 |
Schlußvorschriften,
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
der Schriftform. Diese kann nicht mündlich abgedungen
werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen
davon unberührt. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten
aus diesem Vertragsverhältniss ist das zuständige
Gericht am Veranstaltungsort. |
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